Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde

 § 1 Name und Sitz

"Die Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie" in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) hat ihren Sitz jeweils am Ort des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Röntgendiagnostik in der Zahn-, Mund- und Kie-ferheilkunde zu pflegen und die wissenschaftlichen Interessen dieses Gebietes mit folgenden Zielen zu fördern: 

  1. Koordinierung von Forschungsvorhaben,
  2. Ausbau und Koordinierung des Unterrichtes an unseren Universitäten und Hochschulen,
  3. Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
  4. Bearbeitung der Probleme der Strahlenexposition und des Strahlenschutzes und
  5. Intensivierung der Fortbildung, um Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in die Praxis zu tragen.

§ 3 Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft vorbe-haltlich der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.
 

  1. Nur Mitglieder der DGZMK können Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden.
  3. Als außerordentliches Mitglied können ausländische Zahnärzte und Angehörige anderer akademischer Disziplinen des In- und Auslandes aufgenommen werden. Bei Ausländern ist Voraussetzung, dass ihre Approbation bzw. ihr Diplom einer deutschen Graduierung gleichgestellt ist.
  4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste auf dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitsgemeinschaft erworben haben


Zum Ehrenmitglied kann ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied der Arbeitsgemein-schaft durch Beschluß des Vorstandes ernannt werden; der Beschluß erfordert eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Modalitäten über Ehrungen und Preisverleihungen bedürfen der Zustimmung der DGZMK.

Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft erlischt in sinngemäßer Anwendung des § 5 der Satzung der DGZMK. Ein Antrag auf Ausschluß aus der Arbeitsgemeinschaft ist vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten, die hierüber entscheidet. Der Beschluß bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Ka-lenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden erfolgen.

Die Arbeitsgemeinschaft führt eine Mitgliederliste. 

§ 4 Verhältnis zur DGZMK

Die Arbeitsgemeinschaft für Röntgenoloqie gehört mit ihren ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern korporativ der DGZMK an. Die Arbeitsgemeinschaft berichtet dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im l. Quartal) durch Übersendung der Protokolle über die Mitglieder-versammlung, Mitgliederliste, Ergebnis- und Verlustrechnung sowie des Jahresberichtes des Vorsitzenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben keine besonderen Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind: 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. die Arbeitsausschüsse. 

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zeit und Tagesordnung müssen durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt den Mitgliedern der Arbeits-gemeinschaft schriftlich bekanntgegeben und fristgerecht im Organ der DGZMK veröffentlicht werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederver-sammlung sind insbesondere: 

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge,
  3. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  4. die Entlastung des Vorstandes insbesondere der Schrift- und Rechnungsführung.

Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich begründet beim Vorstand eingebracht werden und spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die jedem Mitglied auf Anforderung zugestellt wird.

§ 8 Vorstand der Arbeitsgemeinschaft

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden (zugleich Schrift- und Rechnungsführer).

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und geheim in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Einberufung einer Arbeitssitzung oder wissenschaftlicher Tagung, die nach Möglichkeit jährlich einmal, mindestens jedes zweite Jahr stattfinden soll und auf der das Fachgebiet der Arbeitsgemeinschaft in öffentlicher Rede ab gehandelt wird.
  3. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder gemäß § 3.
  4. Bearbeitung der von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft eingereichten Anträge und Aufstellung der Anträge an die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse wird durch den Schrift- und Rechnungsführer eine Niederschrift angefertigt.
Mindestens einmal jährlich findet eine Geschäftssitzung des Vorstandes statt.

§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die im Einklang mit der Satzung der DGZMK stehen müssen, können nur In einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu Ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muß vom Vorstand oder mindestens der Hälfte aller Mitglie-der schriftlich gestellt sein. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men erforderlich. Die DGZMK kann die Auflösung beschließen, wenn das Ausmaß der Aktivitä-ten dies erfordert. Im Falle der Auflösung fließt eventuell vorhandenes Vermögen nach Regelung eingegangener Verbindlichkeiten an die DGZMK.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 
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