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Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde§ 1 Name und Sitz"Die Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie" in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) hat ihren Sitz jeweils am Ort des 1. Vorsitzenden. § 2 Aufgaben und ZieleDie Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Röntgendiagnostik in der Zahn-, Mund- und Kie-ferheilkunde zu pflegen und die wissenschaftlichen Interessen dieses Gebietes mit folgenden Zielen zu fördern:
§ 3 MitgliedschaftÜber die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft vorbe-haltlich der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.
§ 4 Verhältnis zur DGZMKDie Arbeitsgemeinschaft für Röntgenoloqie gehört mit ihren ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern korporativ der DGZMK an. Die Arbeitsgemeinschaft berichtet dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im l. Quartal) durch Übersendung der Protokolle über die Mitglieder-versammlung, Mitgliederliste, Ergebnis- und Verlustrechnung sowie des Jahresberichtes des Vorsitzenden. § 5 MitgliedsbeiträgeDie Arbeitsgemeinschaft erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben keine besonderen Mitgliedsbeiträge. § 6 OrganeDie Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
§ 7 MitgliederversammlungAlljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zeit und Tagesordnung müssen durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt den Mitgliedern der Arbeits-gemeinschaft schriftlich bekanntgegeben und fristgerecht im Organ der DGZMK veröffentlicht werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederver-sammlung sind insbesondere:
Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich begründet beim Vorstand eingebracht werden und spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. § 8 Vorstand der ArbeitsgemeinschaftDer Vorstand besteht aus: Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und geheim in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Über die Beschlüsse wird durch den Schrift- und Rechnungsführer eine Niederschrift angefertigt. § 9 SatzungsänderungSatzungsänderungen, die im Einklang mit der Satzung der DGZMK stehen müssen, können nur In einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu Ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief beim 1. Vorsitzenden einzureichen. § 10 Auflösung der ArbeitsgemeinschaftDie Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muß vom Vorstand oder mindestens der Hälfte aller Mitglie-der schriftlich gestellt sein. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men erforderlich. Die DGZMK kann die Auflösung beschließen, wenn das Ausmaß der Aktivitä-ten dies erfordert. Im Falle der Auflösung fließt eventuell vorhandenes Vermögen nach Regelung eingegangener Verbindlichkeiten an die DGZMK. § 11 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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